Titelbild mit Studierenden der Fachhochschule für Angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt

Leitlinie zur Förderung einer diversitätssensiblen und diskriminierungsfreien Fakultät

Präambel

Die Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften (nachfolgend „die FAS“) der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt (THWS) betrachtet sich als weltoffenen Ort der Gleichberechtigung, der Antidiskriminierung und Vielfalt. Sie widmet sich der Aufgabe, einen Raum zu schaffen, in dem alle Menschen auf respektvolle Art und Weise interagieren können. 

Alle Mitglieder der Fakultät pflegen eine Kultur des Miteinanders, einen ehrlichen und respektvollen Umgang untereinander und mit Dritten. Sie setzen sich aktiv gegen Diskriminierung und Belästigung ein.

Die FAS fördert eine Kultur des Hinsehens und der Auseinandersetzung über wahrgenommene Diskriminierung und missbräuchliches Verhaltens. Die FAS unterstützt Personen, die von Diskriminierung, Belästigung und Formen von Gewalt betroffen sind.

1. Zweck der Leitlinie

  1. Mit dieser Leitlinie setzt sich die FAS aktiv gegen Diskriminierung, Gewalt und Belästigung sowie für die Beseitigung von Barrieren jeglicher Art ein und fördert die Vielfalt und Schaffung eines einladenden Umfelds. Die Leitlinie richtet sich an alle Mitglieder der FAS.

  2. Die FAS richtet sich mit dieser Leitlinie gegen unmittelbare und mittelbare, individuelle oder strukturelle Formen von Diskriminierung sowie Formen von Belästigung zum Beispiel aufgrund rassistischer und ethnisierender Zuschreibungen, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung, der Weltanschauung oder Religion, von Beeinträchtigungen, die als Behinderung klassifiziert werden, des Alters, der äußeren Erscheinung, des sozio-ökonomischen Hintergrunds, der Herkunft, der Sprache. Dabei erfasst die Leitlinie insbesondere folgende Formen der Diskriminierung:

    1. Unmittelbare Diskriminierung bezieht sich auf eine unfaire oder weniger günstige Behandlung einer Person wegen eines in Abschnitt 1 Abs. (2) genannten Grundes im Vergleich zu einer anderen Person unter vergleichbaren Umständen.

    2. Mittelbare Diskriminierung bezieht sich auf eine Benachteiligung einer Person wegen eines in Abschnitt 1 Abs. (2) genannten Grundes gegenüber anderen Personen durch dem Anschein nach neutrale Praktiken, Richtlinien und Regeln.

    3. Mehrfache Diskriminierung bezieht sich auf eine Kombination von zwei oder mehr Formen von Diskriminierung einer Person n in Abschnitt 1 Abs. (2).

    4. Individuelle Diskriminierung bezieht sich auf die Benachteiligung von Individuen aufgrund deren Mitgliedschaft oder Identifikation mit bestimmten Gruppen gemäß in Abschnitt 1 Abs. (2), auch wenn diese Benachteiligung nicht intendiert ist. Strukturelle Diskriminierung bezieht sich auf eine Form von institutioneller Diskriminierung basierend auf Normen, Regeln, Vorschriften, Verfahrensweisen und definierten Positionen, die den Zugang zu Ressourcen regeln, durch die Individuen benachteiligt werden können, weil sie Merkmale von Gruppen gemäß Abschnitt 1 Abs. (2) aufweisen oder zu dort genannten Gruppen gehören, und dies zu einer Einschränkung ihrer Möglichkeiten führen kann.

    5. Eine Belästigung bezieht sich auf eine feindselige Behandlung, Viktimisierung oder Diskriminierung einer Person in Bezug auf die in Abschnitt 1 Abs. (2) genannten Kategorien, die von der betroffenen Person als Verletzung ihrer Würde wahrgenommen wird.

    6. Sexuelle oder rassistische Belästigung bezieht sich auf jede Form von unerwünschtem sexuell oder rassistisch motiviertem Verhalten, das von der betroffenen Person als Angriff oder absichtliche Verletzung ihrer Würde wahrgenommen wird. Als Verletzung der und Angriff auf die Würde einer Person gilt auch die Schaffung eines einschüchternden, feindseligen oder gefährlichen Arbeits- oder Bildungsumfelds. Sexuelle und rassistische Belästigung kann verbal, nonverbal oder physisch erfolgen. Dazu gehören abfällige oder herabsetzende Bemerkungen, Gesten oder Darstellungen sexuellen oder rassistischen Inhalts, jegliches unerwünschte Verbreiten und Nutzen von pornographischen oder rassistischen Inhalten. Dies umfasst auch digitale Medieninhalte innerhalb oder in Verbindung mit der IT-Infrastruktur der THWS. Ausgenommen sind Inhalte, die gezielt und begründet zu didaktischen Zwecken in der Lehre und zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung eingesetzt werden.

    7. Eine Diskriminierung nach Abschnitt 1 Abs. (2), a, b, c, d liegt nicht vor, wenn die Benachteiligung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels verhältnismäßig sind.

2. Leitsätze

  1. Alle Mitglieder der FAS fühlen sich verpflichtet, einen fairen, diskriminierungsfreien, sicheren und gewaltlosen Lern-, Lehr- und Arbeitsort zu schaffen.

  2. Die FAS fördert ausdrücklich die Verwendung einer diskriminierungssensiblen Sprache.

  3. Die FAS ergreift alle ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Recht auf Gleichbehandlung sowie das Diskriminierungsverbot beachtet und geschützt werden.

  4. Personen, die sich von Diskriminierung betroffen sehen, werden unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen und erlebte Fälle von Belästigung, Diskriminierung oder Gewalt zu melden, sich von Vertrauenspersonen/-gruppierungen ihrer Wahl Rat einzuholen und/oder eine formelle Beschwerde gemäß der FHWS-Prozesse einzureichen.

  5. Die von einem Diskriminierungsvorwurf Betroffenen werden unterstützt, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen.

  6. Die FAS stellt ein faires Verfahren sicher. Dazu gehört, dass alle beteiligten Seiten das Recht erhalten, ihre Perspektive darzustellen, und in die Diskussion einbezogen werden. Die Ausübung dieser Rechte darf nicht zu Nachteilen für die beteiligten Seiten führen.

  7. Die Leitlinie informiert über die Mechanismen und Maßnahmen, die an der FAS zur Erreichung der Ziele gemäß Abschnitt 1 Abs. 1 vorhanden sind; sie gibt Orientierung zur Entwicklung weiterer Mechanismen und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele. 

3. Positive Maßnahmen

Zur Sensibilisierung und Prävention sowie zur Sicherstellung der Gleichbehandlung werden die folgenden Maßnahmen ergriffen:

  1. Die Leitlinie wird in Deutsch und Englisch öffentlich und proaktiv allen FAS-Mitgliedern bekannt gegeben. 

  2. Informationen über hochschulinterne und außerhochschulische Beratungsstellen und Beratungsmöglichkeiten zur Antidiskriminierung werden auf Deutsch und Englisch zur Verfügung gestellt.

  3. Die FAS bietet regelmäßig Sensibilisierungsmaßnahmen, Informationsveranstaltungen und Schulungen zu Themen der Gleichbehandlung, Antidiskriminierung und Vielfalt an. Informationen zu diesen Maßnahmen werden so weit wie möglich auf Deutsch und Englisch zur Verfügung gestellt.

  4. Die FAS entwickelt ihre Curricula hinsichtlich Diversitätssensibilität und Antidiskriminierung weiter.

  5. Die FAS unterstützt die Entwicklung eines adäquaten, von Studierenden selbstorganisierten Peer-to-Peer-Counselling Angebots. 

4. Beirat 

Die FAS richtet einen „Beirat für Diversität und Antidiskriminierung“ ein. Dieser hat die Aufgabe, die Fakultät zu beraten. Er hat nicht die Aufgabe der Einzelfallberatung. Der Beirat erarbeitet sich kontinuierlich einen aktuellen Überblick über Diversitäts- und Antidiskriminierungsthemen an der Fakultät und schlägt darauf aufbauend Maßnahmen vor. Der Beirat berichtet regelmäßig (mindestens einmal im Semester) dem Fakultätsrat. Er setzt sich möglichst aus Mitgliedern aller Statusgruppen mit jeweils zwei Vertreter:innen zusammen; bei Studierenden bis zu vier Vertreter:innen. Die Fakultätsratsmitglieder einer entsprechenden Statusgruppe schlagen jeweils die Personen vor, die ihre Statusgruppe für eine Periode von zwei Jahren, bei Studierende für eine Periode von einem Jahr, jeweils mit Möglichkeit der Verlängerung, im Beirat vertreten sollen. 

5. Beschwerdeverfahren

Die FAS hat kein eigenes Beschwerdeverfahren. Hierfür wird auf das hochschulweite Beschwerdeverfahren verwiesen. Beschwerden sind durch die Betroffenen den offiziellen THWS Beschwerdestellen zu übermitteln. 

6. Verabschiedung der Leitlinie

  1. Die Leitlinie wird durch den Fakultätsrat verabschiedet. Im Anschluss daran wird der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule sowie der Kanzler oder die Kanzlerin der Hochschule über diese Leitlinie informiert.

  2. Die Fakultät verpflichtet sich, die Leitlinie fortlaufend zu evaluieren und weiterzuentwickeln. 

Verabschiedet durch den Fakultätsrat der Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften am 24.02.2022


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